AGB

§ 1 Angebot und Vertragsabschluss

1. Angebote des Busunternehmens sind, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, freibleibend.

2. Der Besteller kann seinen Auftrag schriftlich, in elektronischer Form oder mündlich erteilen.

3. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen oder in elektronischer Form abgegebenen Bestätigung des
Auftrages durch das Busunternehmen zustande, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Weicht der Inhalt der Bestätigung von dem des Auftrages ab, kommt der Vertrag auf der Grundlage der Bestätigung dann zustande, wenn der Besteller innerhalb einer Woche nach Zugang die Annahme erklärt.

 

§ 2 Leistungsinhalt

1. Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der Bestätigung des Auftrages
maßgebend. § 1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt.

2. Die Leistung umfasst in dem durch die Bestätigung des Auftrages vorgegebenen Rahmen die
Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer und die Durchführung der
Beförderung; die Anwendung der Bestimmungen über den Werkvertrag wird ausgeschlossen.

3. Die vereinbarte Leistung umfasst nicht:
a. die Erfüllung des Zwecks des Ablaufes der Fahrt,
b. die Beaufsichtigung der Fahrgäste, insbesondere von Kindern, Jugendlichen und
hilfsbedürftigen Personen,
c. die Beaufsichtigung von Sachen, die der Besteller oder einer seiner Fahrgäste im
Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt,
d. die Beaufsichtigung des Gepäcks beim Be- und Entladen,
e. die Information über die für alle Fahrgäste einschlägigen Regelungen, soweit sie
insbesondere in Devisen-, Pass-, Visa-, Zoll- und Gesundheitsvorschriften enthalten sind
und die Einhaltung der sich aus den Regelungen ergebenden Verpflichtungen.
Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde.

 

§ 3 Leistungsänderungen

1. Leistungsänderungen durch das Busunternehmen, die nach Zustandekommen des Vertrages
notwendig werden, sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom
Busunternehmen nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und soweit die
Änderungen nicht erheblich und für den Besteller zumutbar sind. Das Busunternehmen hat dem
Besteller Änderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.

2. Leistungsänderungen durch den Besteller sind mit Zustimmung des Busunternehmens möglich. Sie
bedürfen der Schriftform oder der elektronischen Form, es sei denn, etwas anderes wurde
vereinbart.

 

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Mietpreis.

2. Alle Nebenkosten (z. B. Straßen- und Parkgebühren, Übernachtungskosten für den/die Fahrer) sind
im Mietpreis nicht enthalten, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

3. Mehrkosten aufgrund vom Besteller gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich
berechnet.

4. Die Geltendmachung von Kosten, die aus Beschädigungen oder Verunreinigungen entstehen,
bleibt unberührt.

5. Der Mietpreis ist bis 4 Tage vor Fahrtantritt an das Busunternehmen zu überweisen, oder am Tag
der Fahrt vor Fahrtbeginn bar im Bus zu entrichten.

6. Bei Rechnungslegung ist der Mietpreis nach Erhalt der Rechnung sofort ohne Abzug fällig.

 

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Besteller

1. Rücktritt
Der Besteller kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten. Nimmt er diese Möglichkeit wahr, hat das Busunternehmen dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den es zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf den vereinbarten Mietpreis einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Mietpreis unter Abzug des Wertes, der vom Busunternehmen ersparten Aufwendungen und etwaiger durch andere Verwendungen des Fahrzeugs erzielten Erlöse.

Das Busunternehmen kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
Bei einem Rücktritt:
a. ab 30. Tag - 15. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 30 %
b. ab 14. Tag - 08. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 50 %
c. ab 07. Tag - 01. Tag vor dem geplanten Fahrtantritt 60 %
d. bei Rücktritt am Anreisetag oder durch Nichterscheinen 80 %
wenn und soweit der Besteller nicht nachweist, dass ein Schaden des Busunternehmens überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die Pauschale.

Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen des Busunternehmens zurückzuführen ist, die für den Besteller erheblich und unzumutbar sind. Weitergehende Rechte des Bestellers bleiben unberührt.

2. Kündigung
a. Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Fahrtantritt notwendig, die für den Besteller
erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er - unbeschadet weiterer Ansprüche - berechtigt, den
Vertrag zu kündigen. In diesen Fällen ist das Busunternehmen verpflichtet, auf Wunsch des
Bestellers hin ihn und seine Fahrgäste zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die
Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei einer
Kündigung wegen höherer Gewalt im Hinblick auf die Rückbeförderung Mehrkosten, so werden
diese vom Besteller getragen.
b. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind dann ausgeschlossen, wenn die notwendig
werdenden Leistungsänderungen auf einem Umstand beruhen, den das Busunternehmen nicht zu
vertreten hat.
c. Kündigt der Besteller den Vertrag, steht dem Busunternehmer eine angemessene Vergütung für die
bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere
für den Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch das Busunternehmen

1. Rücktritt
Das Busunternehmen kann vor Fahrtantritt vom Vertrag zurücktreten, wenn außergewöhnliche Umstände, die es nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich machen. In diesem Fall kann der Besteller nur die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Fahrzeugbestellung entstandenen notwendigen Aufwendungen ersetzt verlangen.

2. Kündigung
a. Das Busunternehmen kann nach Fahrtantritt kündigen, wenn die Erbringung der Leistung entweder
durch höhere Gewalt, oder durch eine Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher
Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge,
Feindseligkeiten, Aufstand oder Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch
Staatsorgane oder andere Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm
nicht zu vertretende Streiks, Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen, oder durch den Besteller
erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird. Im Falle einer Kündigung aufgrund höherer
Gewalt oder aufgrund einer Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art ist das
Busunternehmen auf Wunsch des Bestellers hin verpflichtet, ihn und seine Fahrgäste
zurückzubefördern, wobei ein Anspruch auf die Rückbeförderung nur für das im Vertrag vereinbarte
Verkehrsmittel besteht. Entstehen bei Kündigung wegen höherer Gewalt Mehrkosten für die
Rückbeförderung, so werden diese vom Besteller getragen.
b. Kündigt das Busunternehmen den Vertrag, steht ihm eine angemessene Vergütung für die bereits
erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den
Besteller trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

 

§ 7 Haftung

1. Das Busunternehmen haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die
ordnungsgemäße Durchführung der Beförderung.

2. Das Busunternehmen haftet nicht für Leistungsstörungen durch höhere Gewalt sowie eine
Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare
Umstände wie z. B. Krieg oder kriegsähnliche Vorgänge, Feindseligkeiten, Aufstand oder
Bürgerkrieg, Verhaftung, Beschlagnahme oder Behinderung durch Staatsorgane oder andere
Personen, Straßenblockaden, Quarantänemaßnahmen sowie von ihm nicht zu vertretende Streiks,
Aussperrungen oder Arbeitsniederlegungen.

3. Die Regelungen über die Rückbeförderung bleiben unberührt.

 

§ 8 Beschränkung der Haftung

1. Die Haftung des Busunternehmens bei vertraglichen Schadensersatzansprüchen wegen
Sachschäden ist auf den dreifachen Mietpreis (vgl. oben § 4) beschränkt, die Haftung je
betroffenem Fahrgast ist begrenzt auf den auf diese Person bezogenen Anteil am dreifachen
Mietpreis. Werden Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht, wird je
betroffenem Fahrgast bei Sachschäden bis 4.000 € gehaftet. Übersteigt der auf den einzelnen
Fahrgast bezogene Anteil am dreifachen Mietpreis diese Beträge, ist die Haftung auf den auf diese
Person bezogenen Anteil am dreifachen Mietpreis begrenzt.

2. Die Haftung für Sachschäden ist damit ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderte Person
1.000,00 € übersteigt.

3. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Begrenzungen haben keine Gültigkeit, wenn der zu
beurteilende Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

4. Das Busunternehmen haftet nicht für Schäden, soweit diese ausschließlich auf einem schuldhaften
Handeln des Bestellers oder eines seiner Fahrgäste beruhen.

5. Der Besteller stellt das Busunternehmen und alle von ihm in die Vertragsabwicklung
eingeschalteten Personen von allen Ansprüchen frei, die auf einem der in § 2 Abs. 3 lit. a. - e.
umschriebenen Sachverhalte beruhen.

 

§ 9 Gepäck und sonstige Sachen

1. Gepäck im normalen Umfang bis max. 20 kg pro Person und - nach Absprache - sonstige Sachen werden mitbefördert. Gepäck über 20 kg pro Person kann auf Grund der gesetzlich vorgeschriebenen zul. Gesamtmasse des Omnibusses nicht befördert werden.

2. Für Schäden, die durch vom Besteller oder seinen Fahrgäste mitgeführten Sachen verursacht
werden, haftet der Besteller, wenn sie auf Umständen beruhen, die von ihm oder seinen
Fahrgästen zu vertreten sind.

 

§ 10 Verhalten des Bestellers und der Fahrgäste

1. Dem Besteller obliegt die Verantwortung für das Verhalten seiner Fahrgäste während der
Beförderung. Den Anweisungen des Bordpersonals ist Folge zu leisten.

2. Fahrgäste, die trotz Ermahnung begründeten Anweisungen des Bordpersonals nicht nachkommen,
können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn durch die Missachtung von
Anweisungen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Mitfahrgäste
entsteht oder aus anderen Gründen die Weiterbeförderung für das Busunternehmen unzumutbar
ist. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegenüber dem Busunternehmen bestehen in diesen Fällen
nicht.

3. Beschwerden sind zunächst an das Bordpersonal, und, falls dieses mit vertretbarem Aufwand nicht
abhelfen kann, an das Busunternehmen zu richten.

4. Der Besteller ist verpflichtet, bei der Behebung von Leistungsstörungen im Rahmen des ihm
Zumutbaren mitzuwirken, um eventuelle Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu
halten.

 

§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort

1. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ausschließlich der Sitz des Busunternehmens.

2. Gerichtsstand
a. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-
rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand der Sitz des Busunternehmens.
b. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach
Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland
oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt,
ist Gerichtsstand ebenfalls der Sitz des Busunternehmens.

3. Für die Abwicklung des Vertragsverhältnisses ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland
maßgeblich.

 

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Mietomnibusverkehr hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages zur Folge.

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